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Florian Hofmann
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Informationen für Eltern und Kinder Empty Informationen für Eltern und Kinder

So März 22, 2020 12:51 pm
Erlass des TMASGFF vom 19.03.2020 über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Regelung der Notbetreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Um den „Erlass zur Schließung von Einrichtungen nach § 33 Ziffern 1 bis 5 lfSG zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19“ des Thüringer Gesundheitsministeriums vom 13.03.2020 umzusetzen, hat das Thüringer Bildungsministerium am 15.03.2020 Vorgaben zur Notbetreuung von Kindern in Schulen und Kindertageseinrichtungen erlassen und diese am 17.03.2020 präzisiert. Das Gesundheitsministerium hat den genannten Erlass am 19.03.2020 ersetzt durch den „Erlass über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2“.

Der Erlass vom 19.03.2020 erfasst nunmehr auch die Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII. Daher sind die Vorgaben wie folgt zu aktualisieren: Die Notbetreuung wird gewährleistet in Schulen, in Kindertagesstätten nach § 1Thüringer KitaG und bei Tagespflegepersonen nach § 43 SGB VIII.

A. Von der Notbetreuung erfasste Kinder

1. Es werden nur Kinder aufgenommen, deren beide Eltern (oder allein erziehungsberechtigter Elternteil) in folgenden Bereichen beschäftigt sind

- im Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche);
- im Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche);
- in der Herstellung von medizinischen oder pflegerischen Produkten;
- in Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr und ähnliche);
- im Bereich des Katastrophenschutzes (Technisches Hilfswerk und ähnliche);
- Im Einzelfall können auch Kinder aufgenommen werden, deren Eltern nicht in den ausdrücklich genannten Bereichen tätig sind, sondern in Bereichen von vergleichbarer Bedeutung für die medizinische Versorgung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ausnahmen sind auch möglich für Bereiche von zentraler Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Gütern oder Diensten.

Über diese Einzelfälle entscheidet die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung.

2. Es werden nur Krippen-, Kindergarten und Schulkinder bis zur Jahrgangsstufe 6 betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen. Ausnahmen von der Altersgrenze sind im Einzelfall möglich, wenn ältere Kinder wegen einer Behinderung der Betreuung bedürfen.

3. Es werden nur Kinder betreut, bei denen beide Elternteile oder der allein erziehungsberechtigte Elternteil in einer sog. kritischen Infrastruktur arbeiten. Erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen, kann das Kind nicht an der Notbetreuung teilnehmen.

4. Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

5. Das Betretensverbot für bestimmte Personen gilt fort. Soweit nicht auf Ebene der Gebietskörperschaften strengere Verfügungen gelten, dürfen folgende Kinder die Schulen und Kindertageseinrichtungen auch im Rahmen der Notbetreuung nicht betreten:

- mit dem Corona-Virus Infizierte,
- Personen mit direktem Kontakt zu an COVID-19 Erkrankten oder mit Corona Infizierten in den ersten 14 Tagen nach dem Kontakt,
- Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI in den ersten 14 Tagen nach der Rückkehr,
- Personen mit allgemeinen Erkältungssymptomen, solange die Symptome andauern.

B. Durchführung der Notbetreuung

Die Notbetreuung erfolgt dezentral in der jeweiligen Schule oder Betreuungseinrichtung durch deren reguläre Beschäftigte. Sollte sich der Krankenstand so entwickeln, dass einzelne Einrichtungen den Betrieb einstellen müssen, melden Sie dies bitte an die Schulämter, Träger und an uns.

Die Kinder werden in Gruppen betreut, deren Größe 15 Kinder nicht überschreiten darf. Die bisherigen Klassenverbände/Gruppen (einschließlich Lehr- oder Betreuungspersonal) bleiben soweit wie möglich erhalten.

Die Notbetreuung umfasst die üblichen Betreuungszeiten.Die weiteren Einzelheiten, etwa die Essensversorgung, regeln die Schulen vor Ort.

Präzisierung vom 17.03.2020

Gruppe A: generell berechtigte Eltern

1. Erfasste Eltern der Gruppe A

Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheitsbereich (einschließlich Pflege und Herstellung entsprechender Produkte) und mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit. Diese Betriebe sollen mit vollständigem Personal arbeiten können. Wir verlangen bei dieser Gruppe nicht, dass der konkret betroffene Elternteil zwingend gebraucht wird.

Zu den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und damit zu Gruppe A gehören auch Justizvollzugsanstalten und freiwillige Feuerwehren (während der Bereitschaftszeiten).

Zum Gesundheitsbereich gehören auch Eltern, die Heil- oder Rehabilitationsbehandlungen nach ärztlicher Verschreibung durchführen (etwa Ergo- und Physiotherapie, Logopädie u.ä.). Auch Psychotherapeuten sind erfasst.

2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A

Für Gruppe A reicht eine glaubhafte Darlegung, dass beide Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden.

Gruppe B: Zulassung im Einzelfall

1. Erfasste Eltern der Gruppe B

Die Notbetreuung im Einzelfall wird gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in Betrieben der kritischen Infrastruktur.

a. Kritische Infrastruktur

Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass beide Eltern in einem Betrieb der kritischen Infrastruktur arbeiten. Dazu gehören:

- Wasserversorgung,
- Energieversorgung (Strom, Gas),
- Entsorgungswirtschaft,
- Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur),
- Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen)
- Grundversorgung mit Lebensmitteln (einschließlich Verkauf und Logistik),
- Betriebe mit größeren Tierbeständen,
- Reinigungspersonal,
- Gerichte und Staatsanwaltschaften.

b. Betriebsnotwendiges Personal

Bei Gruppe B ist zweite Voraussetzung, dass die Eltern innerhalb ihres Betriebes zum betriebsnotwendigen Personal gehören. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass diese Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können.

Eine Notbetreuung wird gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiter*innen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend gebraucht werden. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.

2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe B

Für die Gruppe B werden Arbeitgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung umfasst den konkreten Betrieb und eine Bestätigung, dass die konkrete Person zur Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt wird (mit stichwortartiger Begründung).


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