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Florian Hofmann
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Erlass des TMASGFF vom 18.03.2020  Empty Erlass des TMASGFF vom 18.03.2020

So März 22, 2020 11:24 am
Zusammenfassung Information Corona - Stand 19.03.2020; 1157 Uhr

Das TMASGFF (Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie) hat über das Thüringer Landesverwaltungsamt einen neuen Erlass gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 ausgebracht. Dieser gilt ab dem 19. März 2020, 24:00 Uhr.

Kern des Erlasses ist das grundsätzliche Verbot von öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschengruppen. Darunter fallen auch solche, die unter freiem Himmel stattfinden.

Davon Ausgenommen sind Veranstaltungen die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsfür- und -vorsorge dienen oder der Versorgung der Bevölkerung dienen.

Grundsätzlich ist immer einzuhalten, dass der Abstand von 1,50m zwischen den Personen gewahrt wird und Teilnehmer mit Erkältungssymptomen ausgeschlossen werden.

Trauerfeiern und Hochzeiten dürfen mit begrenztem Teilnehmerkreis und unter Einhaltung von speziellen Regelungen stattfinden.

Folgende Geschäfte bleiben geöffnet:

Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hofläden;
• Banken und Sparkassen;
Apotheken; Drogerien; Sanitätshäuser;
• Optiker;
• Hörgeräteakustiker;
• Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen;
• Abhol- und Lieferdienste;
• Wäschereien und Reinigungen;
Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen;
• Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte;
Tierbedarf,
Bau- und Gartenmärkte;
• Fernabsatzhandel und
• der Großhandel.

Grundsätzlich geöffnet bleiben außerdem Handwerks-, Dienstleistung, und Beherbergungsbetriebe, insbesondere Betriebe von Kfz-Reparaturen, ferner Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Physiotherapie; medizinische Fußpflege).

In ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens werden die Behandlungen auf ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete oder medizinisch dringend erforderliche Behandlungen beschränkt.

Folgende Geschäfte müssen geschlossen werden:

• Bars, Cafes, einschließlich Eiscafes, Kneipen,
• Clubs, Diskotheken,
• Theater,
• Kinos, Konzerthäuser und Museen;
• Fitness-Studios,
• Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien;
• Zoologische Gärten und Tierparks;
• Spielhallen und Spielbanken;
• Prostitutionsbetriebe;
• Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger, Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern;
• Mehrgenerationenhäuser;
• offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit wie z. B. Seniorenclubs, Seniorenbüros;
• Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten ein schließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen
• Beratungsstellen;
• Frauenzentren,
• Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe für touristische Zwecke;
• Friseure und Barbiergeschäfte;
• Tattoo-, Piercing und Kosmetikstudios;
• Massage- und Wellnesstudios und ähnliche Angebote.

Folgende Angebote sind untersagt:

Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken;

Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angeboten sowie auf Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätzen,
Tanzlustbarkeiten;

Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen
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